AGB

1. Allgemeine Grundlagen / Geltungsbereich
1.1 Für sämtliche Rechtsgeschäfte zwischen dem Auftraggeber und Brandschutz-Böhm (in der Folge „Auftragnehmer“) gelten ausschließlich diese
Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses gültige Fassung.
1.2 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen
Vertragsbeziehungen, somit auch dann, wenn bei Zusatzverträgen darauf nicht ausdrücklich
hingewiesen wird.
1.3 Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sind
ungültig, es sei denn, diese werden vom Auftragnehmer ausdrücklich schriftlich anerkannt.
1.4 Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen
unwirksam sein und/oder werden sollten, berührt dies die Wirksamkeit der verbleibenden
Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die
unwirksame ist durch eine wirksame Bestimmung, die ihr dem Sinn und wirtschaftlichen
Zweck nach am nächsten kommt, zu ersetzen.
2. Umfang des Auftrages / Stellvertretung
2.1 Art und Umfang der vereinbarten Leistung ergeben sich aus Vertrag, Vollmacht und
diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
2.2 Änderungen und Ergänzungen des Auftrags bedürfen der schriftlichen Bestätigung
durch den Auftragnehmer, um Gegenstand des vorliegenden Vertragsverhältnisses zu
werden.
2.3 Der Auftragnehmer ist berechtigt, die ihm obliegenden Aufgaben ganz oder teilweise
durch Dritte erbringen zu lassen. Die Bezahlung des Dritten erfolgt ausschließlich durch den
Auftragnehmer selbst. Es entsteht kein wie immer geartetes direktes Vertragsverhältnis
zwischen dem Dritten und dem Auftraggeber.
2.4 Der Auftraggeber verpflichtet sich, während sowie bis zum Ablauf von drei Jahren
nach Beendigung dieses Vertragsverhältnisses keine wie immer geartete Geschäftsbeziehung
zu Personen oder Gesellschaften einzugehen, deren sich der Auftragnehmer zur Erfüllung
seiner vertraglichen Pflichten bedient. Der Auftraggeber wird diese Personen und
Gesellschaften insbesondere nicht mit solchen oder ähnlichen Leistungen beauftragen, die
auch der Auftragnehmer anbietet.
3. Aufklärungspflicht des Auftraggebers / Vollständigkeitserklärung
3.1 Der Auftraggeber sorgt dafür, dass die organisatorischen Rahmenbedingungen bei
Erfüllung des Auftrages einen möglichst raschen und reibungslosen Fortgang erlauben.
3.2 Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer auch über vorher durchgeführte und/oder
laufende Aufträge – auch auf anderen Fachgebieten – umfassend informieren, sofern diese
für den gegenständlichen Auftrag von Relevanz sind.
3.3 Der Auftraggeber sorgt dafür, dass dem Auftragnehmer auch ohne dessen besondere
Aufforderung alle für die Erfüllung und Ausführung des Auftrages notwendigen Unterlagen
zeitgerecht vorgelegt werden und ihm von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben
wird, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sind. Dies gilt auch für alle
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Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit des Auftragnehmers
bekannt werden.
3.4 Der Auftraggeber sorgt dafür, dass seine Mitarbeiter und die gesetzlich vorgesehene
und gegebenenfalls eingerichtete Arbeitnehmervertretung (Betriebsrat) bereits vor Beginn
der Tätigkeit des Auftragnehmers von dieser informiert werden.
4. Sicherung der Unabhängigkeit
4.1 Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität.
4.2 Die Vertragspartner verpflichten sich gegenseitig, alle Vorkehrungen zu treffen, die
geeignet sind, die Gefährdung der Unabhängigkeit der beauftragten Dritten und Mitarbeiter
des Auftragnehmers zu verhindern. Dies gilt insbesondere für Angebote des Auftraggebers
auf Anstellung bzw. der Übernahme von Aufträgen auf eigene Rechnung.
5. Berichterstattung / Berichtspflicht
5.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, über seine Arbeit, die seiner Mitarbeiter und
gegebenenfalls auch die beauftragten Dritte dem Arbeitsfortschritt entsprechend dem
Auftraggeber Bericht zu erstatten.
5.2 Den Schlussbericht bei Beratungsaufträgen erhält der Auftraggeber in angemessener
Zeit, d.h. zwei bis vier Wochen, je nach Art des Auftrages nach Abschluss des Auftrages.
5.3 Der Auftragnehmer ist bei der Durchführung des erteilten Auftrags weisungsfrei,
handelt nach eigenem Gutdünken und in eigener Verantwortung, verpflichtet sich zugleich
zur ordnungsgemäßen Durchführung des ihm erteilten Auftrags nach den allgemein
anerkannten Regeln der Technik und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit. Er ist bei
Beratungsleistungen an keinen bestimmten Arbeitsort und keine bestimmte Arbeitszeit
gebunden.
6. Schutz des geistigen Eigentums
6.1 Die Urheberrechte an den vom Auftragnehmer und seinen Mitarbeitern und
beauftragten Dritten geschaffenen Werke (insbesondere Anbote, Berichte, Analysen,
Gutachten, Organisationspläne, Programme, Leistungsbeschreibungen, Entwürfe,
Berechnungen, Zeichnungen, Datenträger etc.) verbleiben beim Auftragnehmer. Sie dürfen
vom Auftraggeber während und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ausschließlich für
vom Vertrag umfasste Zwecke verwendet werden. Der Auftraggeber ist insofern nicht
berechtigt, das Werk (die Werke) ohne ausdrückliche Zustimmung des Auftragnehmers zu
vervielfältigen und/oder zu verbreiten. Keinesfalls entsteht durch eine unberechtigte
Vervielfältigung/Verbreitung des Werkes eine Haftung des Auftragnehmers – insbesondere
etwa für die Richtigkeit des Werkes – gegenüber Dritten.
6.2 Der Verstoß des Auftraggebers gegen diese Bestimmungen berechtigt den
Auftragnehmer zur sofortigen vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses und zur
Geltendmachung anderer gesetzlicher Ansprüche, insbesondere auf Unterlassung und/oder
Schadenersatz.
7. Gewährleistung
7.1 Der Auftragnehmer ist ohne Rücksicht auf ein Verschulden berechtigt und
verpflichtet, bekanntwerdende Unrichtigkeiten und Mängel an seiner Leistung zu beheben.
Er wird den Auftraggeber hievon unverzüglich in Kenntnis setzen.
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7.2 Dieser Anspruch des Auftraggebers erlischt nach sechs Monaten nach Erbringen der
jeweiligen Leistung.
8. Haftung / Schadenersatz
8.1 Der Auftragnehmer haftet dem Auftraggeber für Schäden – ausgenommen für
Personenschäden – nur im Falle groben Verschuldens (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit).
Dies gilt sinngemäß auch für Schäden, die auf vom Auftragnehmer beigezogene Dritte
zurückgehen.
8.2 Schadenersatzansprüche des Aufraggebers können nur innerhalb von sechs Monaten
ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, spätestens aber innerhalb von drei Jahren nach dem
anspruchsbegründenden Ereignis gerichtlich geltend gemacht werden.
8.3 Der Auftraggeber hat jeweils den Beweis zu erbringen, dass der Schaden auf ein
Verschulden des Auftragnehmers zurückzuführen ist.
8.4 Sofern der Auftragnehmer das Werk unter Zuhilfenahme Dritter erbringt und in
diesem Zusammenhang Gewährleistungs- und/oder Haftungsansprüche gegenüber diesen
Dritten entstehen, tritt der Auftragnehmer diese Ansprüche an den Auftraggeber ab. Der
Auftraggeber wird sich in diesem Fall vorrangig an diese Dritten halten.
8.5 Sollten Leistungen des Auftragnehmers für behördliche Genehmigungen erforderlich
sein, haftet dieser nicht dafür, dass die Genehmigung tatsächlich erteilt wird. Die Kosten
für die vertraglich vereinbarten Leistungen sind daher auch dann zu bezahlen, wenn trotz
aller Bemühungen, aus welchen Gründen auch immer, eine allfällige behördliche
Genehmigung (z.B. Baubewilligung) nicht erteilt wird.
9. Geheimhaltung / Datenschutz
9.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich zu unbedingtem Stillschweigen über alle ihm zur
Kenntnis gelangenden geschäftlichen Angelegenheiten, insbesondere Geschäfts- und
Betriebsgeheimnisse sowie jedwede Information, die er über Art, Betriebsumfang und
praktische Tätigkeit des Auftraggebers erhält.
9.2 Weiters verpflichtet sich der Auftragnehmer, über den gesamten Inhalt des Werkes
sowie sämtliche Informationen und Umstände, die ihm im Zusammenhang mit der Erstellung
des Werkes zugegangen sind, insbesondere auch über die Daten von Klienten des
Auftraggebers, Dritten gegenüber Stillschweigen zu bewahren.
9.3 Der Auftragnehmer ist von der Schweigepflicht gegenüber allfälligen Gehilfen und
Stellvertretern, denen er sich bedient, entbunden. Er hat die Schweigepflicht aber auf diese
vollständig zu überbinden und haftet für deren Verstoß gegen die
Verschwiegenheitsverpflichtung wie für einen eigenen Verstoß.
9.4 Die Schweigepflicht reicht unbegrenzt auch über das Ende dieses
Vertragsverhältnisses hinaus. Ausnahmen bestehen im Falle gesetzlich vorgesehener
Aussageverpflichtungen.
9.5 Der Auftragnehmer ist berechtigt, ihm anvertraute personenbezogene Daten im
Rahmen der Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses zu verarbeiten. Der Auftraggeber
leistet dem Auftragnehmer Gewähr, dass hierfür sämtliche erforderlichen Maßnahmen
insbesondere jene im Sinne des Datenschutzgesetzes, wie etwa Zustimmungserklärungen der
Betroffenen, getroffen worden sind.
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10. Honorar
10.1 Nach Vollendung des vereinbarten Werkes erhält der Auftragnehmer ein Honorar
gemäß der Vereinbarung zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer. Der
Auftragnehmer ist berechtigt, dem Arbeitsfortschritt entsprechend Zwischenabrechnungen
zu legen und ein dem jeweiligen Fortschritt entsprechendes Akonto zu verlangen. Das
Honorar ist jeweils mit Rechnungslegung durch den Auftragnehmer fällig.
10.2 Der Auftragnehmer wird jeweils eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung
mit allen gesetzlich erforderlichen Merkmalen ausstellen.
10.3 Wird im Zuge der Durchführung des Auftrages eine Leistung erforderlich, die in
diesem nicht vorgesehen ist, so wird vor Ausführung das Einvernehmen mit dem Auftraggeber
hierüber hergestellt. Wird die Notwendigkeit oder Zweckmäßigkeit dieser Leistung
einvernehmlich festgestellt, so ist gleichzeitig das entsprechende Entgelt schriftlich zu
vereinbaren.
10.4 Anfallende Barauslagen, Spesen, Reisekosten, etc. sind gegen Rechnungslegung des
Auftragnehmers vom Auftraggeber zusätzlich zu ersetzen.
10.5 Sofern keine abweichende schriftliche Vereinbarung hinsichtlich der
Leistungsvergütung besteht, hat der Auftraggeber für die Erfüllung des Auftrags notwendige
Nebenkosten gesondert zu tragen und werden, sofern schriftlich einvernehmlich nicht anders
vereinbart, nach tatsächlichem Aufwand verrechnet. Als Nebenkosten können gelten (keine
taxative Anführung):
• Beschaffung erforderlicher Unterlagen, Grundlagen, Bestandsaufnahmen udgl.
(ausgenommen Gesetzestexte, fachübliche Normen und Richtlinien);
• der mit dem Auftraggeber abgestimmte Einsatz von speziellen Ausrüstungen, wie
Spezialkameras udgl.;
• Prüfgutachten, Behördliche Kommissionsgebühren, Stempel- und Rechtsgebühren,
Verwaltungsabgaben, Gerichts-, Porto- und Transportkosten, Zölle udgl.;
• Kosten für einen über die bestehende Berufshaftpflichtversicherung des
Auftragnehmers hinausgehenden Versicherungsschutz durch den Auftraggeber sowie
auftragsbedingte Versicherungen, die bescheidmäßig auferlegt werden.
10.6 Unterbleibt die Ausführung des vereinbarten Werkes aus Gründen, die auf Seiten des
Auftraggebers liegen, oder aufgrund einer berechtigten vorzeitigen Beendigung des
Vertragsverhältnisses durch den Auftragnehmer (Unternehmensberater), so behält der
Auftragnehmer den Anspruch auf Zahlung des gesamten vereinbarten Honorars abzüglich
ersparter Aufwendungen. Im Falle der Vereinbarung eines Stundenhonorars ist das Honorar
für jene Stundenanzahl, die für das gesamte vereinbarte Werk zu erwarten gewesen ist,
abzüglich der ersparten Aufwendungen zu leisten. Die ersparten Aufwendungen sind mit 30
Prozent des Honorars für jene Leistungen, die der Auftragnehmer bis zum Tage der
Beendigung des Vertragsverhältnisses noch nicht erbracht hat, pauschaliert vereinbart.
10.7 Im Falle der Nichtzahlung von Zwischenabrechnungen ist der Auftragnehmer von
seiner Verpflichtung, weitere Leistungen zu erbringen, befreit. Die Geltendmachung
weiterer aus der Nichtzahlung resultierender Ansprüche wird dadurch aber nicht berührt.
10.8 Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller im Rahmen der
Geschäftsvereinbarung bestehenden Forderungen Eigentum des Auftragnehmers.
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11. Elektronische Rechnungslegung
11.1 Der Auftragnehmer ist berechtigt, dem Auftraggeber Rechnungen auch in
elektronischer Form zu übermitteln. Der Auftraggeber erklärt sich mit der Zusendung von
Rechnungen in elektronischer Form durch den Auftragnehmer ausdrücklich einverstanden.
12. Dauer des Vertrages
12.1 Dieser Vertrag endet grundsätzlich mit dem Abschluss des Projekts.
12.2 Der Vertrag kann dessen ungeachtet jederzeit aus wichtigen Gründen von jeder Seite
ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gelöst werden. Als wichtiger Grund ist insbesondere
anzusehen,
– wenn ein Vertragspartner wesentliche Vertragsverpflichtungen verletzt oder
– wenn ein Vertragspartner nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in Zahlungsverzug
gerät.
– wenn berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität eines Vertragspartners, über den kein
Insolvenzverfahren eröffnet ist, bestehen und dieser auf Begehren des Auftragnehmers
weder Vorauszahlungen leistet noch vor Leistung des Auftragnehmers eine taugliche
Sicherheit leistet und die schlechten Vermögensverhältnisse dem anderen Vertragspartner
bei Vertragsabschluss nicht bekannt waren.
13. Schlussbestimmungen
13.1 Die Vertragsparteien bestätigen, alle Angaben im Vertrag gewissenhaft und
wahrheitsgetreu gemacht zu haben und verpflichten sich, allfällige Änderungen
wechselseitig umgehend bekannt zu geben.
13.2 Änderungen des Vertrages und dieser AGB bedürfen der Schriftform; ebenso ein
Abgehen von diesem Formerforderniss. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
13.3 Auf diesen Vertrag ist materielles österreichisches Recht unter Ausschluss der
Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts anwendbar. Erfüllungsort ist der Ort
der beruflichen Niederlassung des Auftragnehmers. Für Streitigkeiten ist das Gericht am
Unternehmensort des Auftragnehmers zuständig.